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Art. V. Und gleich wie lhro Rom. Kayserl. und Catholische Königl. Maj' die benennung und nomination eines Bisschoffs zu Ruremonde ohne des bevorbleibet, also soll ged" Bischoff und seine nachfolgeren die geistliche jurisdiction und dasz jus Diocesanum in dem vorhin gehabten volligen district gelassen werden, wie er solche zur zeit Caroli II exerciret wie dan auch.
Art. VI. Die Clöster, Kirchen, Ilospitaler, Schülen, Seminaria, sambt allen geistlichen Stifftungen ohne einige beschrankung von die Rom. Catholische Religion wie vorhin verbleiben, und unter der auffsicht und collateur des Bisschoffs zu Ruremonde gelassen, auch die beneficia ecclesiastica durch niemandt ausser selben vergeben werden.
Art. VII. Was anlangt die privilegia und freiheiten des Landts und dero sambtlichen Standen und unterthanen, so ist durch lhro Königl. Maj» versprochen worden solche gewöhrlicher massen vermög des zu Venlo anno 1543 geschlossenen Tractats beschweren zu lassen, und die sambtliche Stünde und Unterthanen darbey ruhig undt ungekriinckt zu erhalten, auch niemandt zu gestatten etwas dargegen zu thun, insonderheit kraftst derselben.
Art. VIII. Alle und jede Ehrenambter sowohl bei der Landtregierung als in Stiidten, Obrigkeiten, magistraten und gerichten mit eingesessene Rom. Catholische persohnen zu besetzen, und
Art. IX. Zu handthabung der Justitz ein eignes Tribunal zu bestellen, damit die Standte und Unterthanen vor keine gerechtbarkeit auszerhalb landts gezogen werden mogen, oder da darbey schwerigkeiten hervon kommen solten, sich darüber met ihren landtsstanden zu vernehmen.
Art. X. Undt weil auch die einrichtung der Landtschaffte angelegenkeiten, wie solche hinführo ohne ein des anderen theils nachteil gesondert, und