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und dessen zubehör und dependentzen ahn boehgedachte seiner Königl. Maj' Friderick Wilhelm, König in Preussen, und dessen erben und nachkommen, mann und weiblichen gesliichts, in der qualit'at wie solches bis hero bij den Erzhause Osterreich gewesen undt mit aller landtsfürstl. Hochheit, Rechten und gerechtigkeiten, einkünften und vortheilen sie mögen nahmen haben, wie sie wollen ebenermassen wie solches bis anhero das Ertzhaus Osterreich und sonderlich der letzverstorbene König in Hispanien besessen undt innen gehabt, jedoch mit denen darauff haftenden beschwörungen und pandtschafften, er setzen auch lhro Kayserl. Maj' seine Königl. Maj' in Preussen bey auswechslung der ratification dieses Tractats in die wQrckliche und ruhige prosession al'er den cedirten stücken, welke seine Königl. Maj' noch nicht besitzen.
Art. III. Was die lehnschafften betrifft, welche innerhalb obged. district gelegen oder zu denen angewiesenen Ammanien bishero gezehlet oder geschlagen worden, darüber soll den König in Preussen das dominium directum sambt allen was davon dependirt, ohne einige ausnahm zustehn, dahingegen alle die, welche ausserhalb des abgelettenen antheil landts sich befinden, es seije in dem übrigen Gelderen oder an welchen orth es nur wolle ihro Kayserl. Majt. ebenfals mit aller lehn- und oberherrnl. juribus vorbehalten bleiben.
Art. IV. Die Römsche Gatholycke Religion soll allenthalben in stilden, so woll als auff dem Landt durchgehendts in dem zustandt verbleiben wie solches zur zeit Caroli II gewesen, und darinnen wie auch allen darbey üblichen offentlichen und anderen Ceremoniën, als processionen, wahlfarten, leichsbegangnissen und dergleichen weder directo, noch per indirectum die geringste neuerung oder anderung, unter was schein und vorwandt es auch immer seijn moge, gemachet werden.