doch besitzen die Keonesen keinen gemeinschaftlichen Herrscher, sondern fast jedes Kamponghaupt scheint zugleich eine selbststandige Macht zu besitzen. Ab und zu mögen begabtere Leute sich zu einem umfassenderen Einflusse aufschwingen, aber die Regel dürfte sein, dass jeder Kampong, der stets befestigt ist, sein eigenes Grundgebiet verwaltet. Ganz ahnlicher Art scheinen die Verhaltnisse im Lande Rokka zu sein, welches sich bis zum Aimereh ausdehnt.
Durchaus unklar sind die politischen Verhaltnisse an der Nordküste, Zu Riurn residirt ein Radja, der, ebenso wie die Kamponghauptlinge in der Landschaft Towa, behauptet unter dem Radja vom Gowa (Süd-Celebes) zu stehen [19], obgleich letzterer auf Flor es keinerlei Ansprüche mehr geltend machen darf. Indessen sind wiederholt Leute abgefasst worden, welche in seinem Namen Contributionen erhoben haben. Auf etwaige Reclamationen hat der Radja von Gowa stets die Antwort bereit, dass er den Betreffenden gar keinen derartigen Auftrag ertheilt habe.
In Bezug auf Mangarai, welches dem Namen nach dem Sultan von Bima untersteht, können wir uns kurz fassen. Bart, Reo und Potta sind bimanesische Niederlassungen. Bari, nur ein einziges Dorf, wird von einem Kamponghauptling verwaltet, Reo hat dagegen einen Radja und in Potta soll ebenfalls ein solcher residiren ([20], pag. 72). Diese 3 Gebiete erkennen die Oberherrschaft von Bima anstandslos an. Die tlbrigen Gebiete von Mangarai stehen unter einer Anzahl tributpflichtiger Fürsten, welche den Titel Dalu ftlhren, und ihren weiteren Namen den von ihnen beherrschten Landschaften entlehnen. Freyss ([10], pag. 575), führt die folgenden an: Dalu Badjo, Dalu Todo, Dalu Sita, Dalu Ponko, Dalu Leda, Dalu Sibal (Tjiba? [20], pag. 72), Dalu Manu. Der Einfluss des Sultans reicht jedoch kaum über das Küstengebiet hinaus.
Es ist nicht zu erwarten, dass die kurz skizzirten Verhaltnisse in nachster Zukunft wesentliche Aenderungen erleiden werden. Haben sich zwar in den Ktlstengebieten im Laufe der Jahrhunderte mancherlei Umwalzungen vollzogen, so ist das Hinterland doch im Grossen und Ganzen davon unberührt geblieben. Das unwirthliche Land mit seiner gebirgigen Beschaffenheit, die schlechte Communication mit der Küste und die dadurch bedingte Abgeschlossenheit, die fast ideale Bedtlrfnisslosigkeit seiner Bewohner, sowie ihr in hohem Grade entwickeltes Unabhangigkeitsgefühl, sind Umstande, welche jedem Eindringen der Kultur hindernd entgegenstehen.
31 December 1890.